Pfändungskonto

Na wenn diese Regelung zum Gesetz wird, müssen Sparkassen & CO ja mächtig umdenken, denn momentan stellt sich zum Beispiel die Berliner Sparkasse auf diesem Thema mächtig doof an!

gelesen auf n-tv

Pfändung wird schwierigerGirokonto besser geschützt

Schuldner sind künftig besser bei Pfändungen geschützt. Der Bundestag hat die Einführung eines sogenannten Pfändungsschutzkontos beschlossen: Schuldner verfügen damit über einen Freibetrag von 985,15 Euro pro Monat. Jeder Kunde kann von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto als sogenanntes P-Konto geführt wird. Dann kann es wegen einer Pfändung nicht mehr blockiert oder von der Bank sogar gekündigt werden. Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen, dann soll es binnen zwölf Monaten in Kraft treten, voraussichtlich Mitte 2010.

Bislang kann jeder Gläubiger mit einem gerichtlichen Beschluss das Konto eines Schuldners pfänden lassen – einschließlich des Pfändungsfreibetrages von 985,15 Euro, wie Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) erklärte. Der Schuldner muss dieses Guthaben, das ihm zusteht, erst in einem aufwendigen und bürokratischen Verfahren vor Gericht geltend machen. Dabei vergeht häufig viel Zeit, so dass der Schuldner wochenlang ohne Geld auskommen muss und seine laufenden Kosten wie Miete und Strom nicht mehr über das Konto zahlen kann.

Ein Girokonto sei aber heute die Voraussetzung für die Teilhabe am Arbeits- und Wirtschaftsleben, erklärte Zypries. Vermieter schlössen ohne Kontoverbindung keinen Mietvertrag ab, Telefon- und Stromversorger buchten ihre Rechnungen per Lastschrift ab, Arbeitgeber überwiesen Gehalt oder Lohn aufs Konto. Mit dem P-Konto würden Verbraucher nicht mehr vom bargeldlosen Zahlungsverkehr ausgeschlossen und in einen Schuldenkreislauf gedrängt.

5 Kommentare

  1. Thomas sagt:

    noch eine kleine Anmerkung: um an dieses P-Konto zu gelangen, musst du kein neues Konto „erkaufen“ wie es auf manchen Website angepriesen wird!
    Du musst nur bis zum Sommer warten, dann sind die Banken verpflichtet, ein normales Konto mit einem P-Vermerk zu markieren. Also einfach schon heute deine Bank drauf ansprechen… denn bald ist es gesetzliche Pflicht – noch ist die freiwillige Umstellung möglich 😉

  2. Thomas sagt:

    Gebühren für geplatzte Lastschrift

    schon gelesen??

    Sparkassenpraxis ist illegal
    Wenn eine Bank einen Scheck platzen lässt, darf sie dem Kunden dafür nicht auch noch Gebühren abknöpfen. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm (OLG) in einem am nun veröffentlichten Urteil (Az: I-31 U 55/09). Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, die damit das Recht eines Kunden der Sparkasse Dortmund durchsetzte.

    Für nicht eingelöste Überweisungen, Lastschriften oder Schecks hatte die Sparkasse drei Euro Gebühren für die „Überziehungsbearbeitung“ in Rechnung gestellt. Das OLG erklärte diese Praxis für unzulässig. Die Richter sahen die Sache nämlich so: Wenn die Bank einen Scheck auflaufen lässt und keinen weiteren Kredit gibt, trifft sie damit eine Kreditentscheidung im eigenen Interesse. Falls dabei Kosten entstehen, darf sie diese nicht dem Kunden anlasten.

    Die Verbraucherzentrale NRW geht davon aus, dass andere Geldinstitute ähnliche Gebühren kassieren. Mit Verweis auf das Urteil können betroffene Kunden ihr Geld nun zurückfordern. Die Entscheidung war im September gefallen, allerdings hatte die Sparkasse erst Revision eingelegt, diese nun aber wieder zurückgezogen – offenbar um zu verhindern, dass die OLG-Entscheidung in letzter Instanz vom Bundesgerichtshof bestätigt wird. Deshalb ist der Spruch der OLG-Richter erst jetzt rechtskräftig geworden. ino/dpa

  3. Thomas sagt:

    Die Grundlage für das Pfändungsschutzkonto sind umfangreiche gesetzliche Änderungen, die zum 01.07.2010 in Kraft treten. Da bis zu diesem Stichtag noch eine andere Rechtslage vorhanden ist, die kein Pfändungsschutzkonto kennt, können Umstellungsanträge erst ab diesem Stichtag umgesetzt werden.

    Wir hoffen, dass wir mit unseren Erläuterungen zur Klärung der Sachlage beitragen konnten und verbleiben

    mit freundlichen Grüßen Berliner Sparkasse

  4. Thomas sagt:

    auf n-tv gefunden

    Fast 1000 Euro vor Pfändung sicher
    Das „P-Konto“ kommt
    Das Geld von Schuldnern ist künftig besser vor Pfändungen geschützt – zumindest Teile des Vermögens: Verbraucher können sich ab 1. Juli ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto einrichten lassen.

    Pfändungsschutzkonten sind für Menschen gedacht, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind. Es sichert Monat für Monat einen Grundbetrag vor der Verfügung Dritter. Ein sogenanntes P-Konto einrichten zu lassen, ist nicht kompliziert. Experten zufolge sollten sich Verbraucher dies jedoch gut überlegen.

    Ein P-Konto sichert einen monatlichen Mindestbetrag von 985,15 Euro. Gläubiger, denen Verbraucher noch Geld schulden, bekommen keinen Zugriff auf dieses Geld. Leitgedanke des Bundesjustizministeriums bei der Einführung des P-Kontos war es, dass Verbraucher heutzutage eine Bankverbindung zur Teilhabe am Wirtschaftsleben brauchen – etwa fürs Zahlen der Miete, der Stromrechnung, oder um ihre Löhne und Gehälter zu bekommen. Bislang wurde bei einer Pfändung ein Bankkonto vollständig blockiert, bis das zuständige Vollstreckungsgericht einen unpfändbares Guthaben festgelegt hatte.
    Rücklagenbildung möglich

    Das Pfändungsschutzkonto schützt Monat für Monat die 985,15 Euro und daneben jenes geschützte Guthaben, das Schuldner im Vormonat nicht angetastet haben. Dadurch wird es Verbrauchern ermöglicht, Rücklagen zu bilden. Der Schutzbetrag erhöht sich bei Unterhaltspflichtigen für die erste Person um 370,76 Euro auf dann 1355,91 Euro. Für jede weitere Person gilt ein zusätzlicher Freibetrag von 206,56 Euro. Zusätzlich können Sozialleistungen sowie Kindergeld vor der Pfändung geschützt werden. Für die höheren Schutzbeträge müssen Schuldner Bescheinigungen etwa von der Familienkasse oder dem Sozialleistungsträger bei der Bank vorlegen.

    Jede Bank oder Sparkasse muss den Verbrauchern auch Pfändungsschutzkonten zur Verfügung stellen. Entweder kann ein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umgewandelt werden oder ein neues Konto hierfür eröffnet werden. Inhaber eines Girokontos haben einen gesetzlichen Anspruch auf Umwandlung in ein P-Konto – die Bank muss dies in vier Tagen tun. P-Konten gibt es ausschließlich für Einzelpersonen und müssen immer auf Guthabenbasis geführt werden. Einen grundsätzlichen Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos gegenüber einer Bank haben Verbraucher aber auch in Zukunft nicht.
    Schufa-Eintrag erfolgt

    Nein. Verbraucherschützer und die Fachzeitschrift „Finanztest“ raten Verbrauchern mit intakten Finanzen davon ab. Hintergrund ist, dass die Einrichtung eines P-Kontos dem Finanzinformationsdienstleister Schufa gemeldet wird, damit Verbraucher nicht mehrere P-Konten unterhalten können. Die Schufa gibt diese Informationen an Banken weiter. Gegenüber „Finanztest“ erklärte die Schufa zwar, den Besitz eines P-Kontos bei der Berechnung der Kreditwürdigkeit nicht mit einfließen zu lassen. Jedoch ist es ungewiss, wie Banken bei der Vergabe von Krediten das Vorhandensein eines P-Kontos bewerten.

    AFP

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