Tierliebe?

Gestern wieder einmal einen traurigen Artikel über Schwäne gelesen – der SWR berichtete:

Neuwied
Jugendliche erschlagen brütenden Schwan
Zwei Jugendliche im Alter von 15 und 16 Jahren haben am Steinsee in Neuwied einen brütenden Schwan erschlagen. Nach Angaben der Polizei vom Mittwoch zerbrach auch eines der beiden Eier. Das Küken starb.

Mit einem anderthalb Meter langen Ast hätten die Jugendlichen auf das Nest eingeschlagen. Ein Fußgänger habe die Tat am Dienstag beobachtet und die Polizei gerufen.

Die Täter hätten angegeben, sich von dem brütenden Schwan bedroht gefühlt und ihn deswegen erschlagen zu haben. Gegen sie wurde Strafanzeige wegen Tierquälerei erstattet.

Das zweite, unbeschädigte Ei brachten die Beamten in einen privaten Haushalt. „Dort steht ein Brutkasten zur Verfügung, und die Privatleute wollen sich des Kükens annehmen“, sagte eine Polizeisprecherin.

in einem anderen Bericht zur selben Tat wurde geschrieben, dass die Eltern total überrascht waren, über die Untat ihrer Kinder. Ähnliches Vorgehen gegen Schwäne hatte Venaliso auf ihrer Website berichtet. Wo ist die Tierliebe?? Ist man Aufgrund des verlorenen Glaubens an ein höheres Wesen so brutal?
Aber auch diejenigen, die nicht an einen Gott glauben und damit keinem Rechenschaftspflichtig sein wollen… sollten vielleicht von klein auf mit ihren Eltern Enten und Schwäne füttern gehen dürfen – um so eine natürliche Bindung zur Natur zu entwickeln. Dabei würden auch viele Missverständnisse durch andere Tierliebhaber ausgeräumt….

Ein Kommentar

  1. CICONIA-Horst sagt:

    KEINE GNADE MEHR FÜR JUGENDLICHE STRAFTÄTER

    Mit 14 Jahren sind Jugendliche strafmündig.
    Ich gebe zur Strafanzeige wegen Tierquälerei gem. Tirschutzgesetz noch eins drauf: § 292 StGB (Strafgesetzbuch);

    JAGDWILDEREI IN BESONDERS SCHWEREM FALL (Schonzeit); StGB § 292,2;

    § 292
    Jagdwilderei.
    (1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts
    1.
    dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder
    2.
    eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat
    1.
    gewerbs- oder gewohnheitsmäßig,
    2.
    zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder
    3.
    von mehreren mit Schußwaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.

    CICONIA-Horst

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